Die Beschwerdekammer ist nicht zuständig, als erste Instanz über diesen Verfahrensantrag zu entscheiden. Auch an der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als geschädigte Person und Strafkläger würde sich dadurch nichts ändern. Entsprechend ist auf den Verfahrensantrag des Beschuldigten 4 nicht einzutreten.