4 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Bern [PolG; BSG 5511.1] i.V.m. Art. 100 ff. des Personalgesetzes des Kantons Bern [PG; BSG 153.01]). Indem er jedoch erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verlangt, dass der Beschwerdeführer nicht länger als Zivilkläger zuzulassen sei, geht der Beschuldigte 4 über den Streitgegenstand hinaus. Die Beschwerdekammer ist nicht zuständig, als erste Instanz über diesen Verfahrensantrag zu entscheiden.