Die auf Französisch verfasste Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich demnach als formgerecht. Auf die im Übrigen auch fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Was den Verfahrensantrag des Beschuldigten 4 anbelangt, trifft es zwar zu, dass allfällige Staatshaftungsansprüche des Beschwerdeführers nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können. Wie der Beschuldigte 4 vorbringt, sind diese im dafür vorgesehenen Staatshaftungsverfahren vorzubringen (Art. 177