382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als geschädigte Person durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden. Nach Art. 4 Abs. 4 Bst. b Dekret über die Gerichtssprachen (GSD; BSG 161.13) i.V.m. Art. 40 Abs. 3 Bst. d Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (OrG; BSG 152.01) richtet sich die Instruktionssprache bei kantonal zuständigen Staatsanwaltschaften nach der Sprache der beschuldigten Person.