Am 30. November 2022 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Fürsprecherin L.________, eine unaufgeforderte Replik ein, worin das gestellte Rechtsbegehren folgendermassen angepasst wurde: Die Beschwerde vom 18. September 2022 sei gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen alle Beschuldigten sei fortzuführen.