Die Generalstaatsanwaltschaft ersuchte mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 verzichtete mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme und verlangte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auch der Beschuldigte 4, vertreten durch Fürsprecher Kernen, und der Beschuldigte 3, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, ersuchten nach je einmaliger Fristerstreckung mit Stellungnahmen vom 3. bzw. 7. November 2022 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde.