Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers unter Beiordnung von Fürsprecherin L.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin gut. 1.4 In der Folge beantragte der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft ersuchte mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde.