Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 385 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________ Beschuldigter 4 I.________ v.d. Rechtsanwalt J.________ Beschuldigter 5 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern K.________ a.v.d. Fürsprecherin L.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmiss- brauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 30. August 2022 (BA 21 1311) 2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 30. August 2022 (BA 21 1311) stellte die Kantonale Staatsan- waltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend auch: Staatsanwaltschaft/Vorin- stanz) das Verfahren gegen die Kantonspolizisten A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), E.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 3), G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4) und I.________ (nachfolgend: Beschuldigter 5) wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmiss- brauchs, angeblich begangen am 20. März 2021 zum Nachteil des Straf- und Zivi- klägers K.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Dagegen erhob Letzterer mit persönlicher in französischer Sprache verfasster Eingabe vom 18. Septem- ber 2022 (Postaufgabe: 19. September 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Rück- weisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung bzw. zur gericht- lichen Beurteilung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 1.2 Mit Eingabe vom 19. September 2022 (Postaufgabe: 19. September 2022) reichte die dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren beigeordnete unent- geltliche Rechtsbeiständin, Fürsprecherin L.________, wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. September 2022 in Aussicht gestellt, das Original der an- gefochtenen Verfügung, die diesbezügliche Empfangsbestätigung sowie die Unter- lagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ein. Auf telefonische Nachfrage teilte Fürsprecherin L.________ am 20. September 2022 mit, dass sie den Beschwerdeführer je nach Ausgang des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege auch im Beschwerdeverfahren vertreten werde. 1.3 Mit Verfügung vom 26. September 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer ein Beschwerdeverfahren, stellte die Beschwerde und die ergän- zende Eingabe den Beschuldigten 1 bis 5 sowie der Generalstaatsanwaltschaft zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers unter Beiordnung von Für- sprecherin L.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin gut. 1.4 In der Folge beantragte der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft ersuchte mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 verzichtete mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme und verlangte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auch der Beschuldigte 4, vertreten durch Fürsprecher Kernen, und der Beschuldigte 3, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, ersuch- ten nach je einmaliger Fristerstreckung mit Stellungnahmen vom 3. bzw. 7. Novem- ber 2022 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zusätzlich stellte der Be- schuldigte 4 den Verfahrensantrag, der Beschwerdeführer sei im vorliegenden Be- 3 schwerde- sowie im weiteren Strafverfahren, sollte dieses wider Erwarten wiederauf- genommen werden, nicht länger als Zivilkläger zuzulassen. Nach zweimaliger Fris- terstreckung beantragte am 18. November 2022 letztlich auch der Beschuldigte 5, vertreten durch Rechtsanwalt J.________, die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 1.5 Am 30. November 2022 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Für- sprecherin L.________, eine unaufgeforderte Replik ein, worin das gestellte Rechts- begehren folgendermassen angepasst wurde: Die Beschwerde vom 18. September 2022 sei gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft für Beson- dere Aufgaben sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen alle Beschuldigten sei fortzuführen. 1.6 Mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. Dezember 2022 präzisierte Fürsprecherin L.________ den gestellten Antrag erneut wie folgt: Die Beschwerde vom 18. September 2022 sei gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft für Beson- dere Aufgaben sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen alle Beschuldigten fortzuführen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Be- schwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als geschädigte Person durch die Einstellungsver- fügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden. Nach Art. 4 Abs. 4 Bst. b Dekret über die Gerichtssprachen (GSD; BSG 161.13) i.V.m. Art. 40 Abs. 3 Bst. d Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (OrG; BSG 152.01) richtet sich die Instruktionssprache bei kantonal zuständigen Staatsan- waltschaften nach der Sprache der beschuldigten Person. Vor den obersten Gerich- ten richtet sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz und Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen (Art. 4 Abs. 4 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 GSD). Damit war vorliegend die Untersuchung und ist auch das Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu führen. Eingaben vor Obergericht des Kantons Bern können hingegen wahlweise auf Deutsch oder Französisch ein- gereicht werden (Art. 3 Abs. 2 GSD). Die auf Französisch verfasste Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich demnach als formgerecht. Auf die im Übrigen auch fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Was den Verfahrensantrag des Beschuldigten 4 anbelangt, trifft es zwar zu, dass allfällige Staatshaftungsansprüche des Beschwerdeführers nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können. Wie der Beschuldigte 4 vorbringt, sind diese im dafür vorgesehenen Staatshaftungsverfahren vorzubringen (Art. 177 4 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Bern [PolG; BSG 5511.1] i.V.m. Art. 100 ff. des Personalgesetzes des Kantons Bern [PG; BSG 153.01]). Indem er jedoch erst- mals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verlangt, dass der Beschwerdeführer nicht länger als Zivilkläger zuzulassen sei, geht der Beschuldigte 4 über den Streit- gegenstand hinaus. Die Beschwerdekammer ist nicht zuständig, als erste Instanz über diesen Verfahrensantrag zu entscheiden. Auch an der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als geschädigte Person und Strafkläger würde sich dadurch nichts ändern. Entsprechend ist auf den Verfahrensantrag des Beschuldigten 4 nicht einzutreten. 3. 3.1 Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, reichte der Beschwer- deführer, damals noch vertreten durch Rechtsanwältin M.________, am 21. Juni 2021 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter ver- suchter schwerer Körperverletzung, eventualiter einfacher Körperverletzung, und Amtsmissbrauchs ein. 3.2 Der in der Strafanzeige geschilderte Sachverhalt wird in der angefochtenen Verfü- gung wie folgt zusammengefasst: […] K.________ [sei] am 20. März 2021 gemeinsam mit seiner Freundin beim Bahnhof Bern unterwegs gewesen und dabei zwischen die Demonstrierenden geraten […], worauf er aufgrund der zwischenzeit- lich durch die Polizei gebildeten Absperrungen die Örtlichkeit nicht mehr habe verlassen können. Da er sich zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich nicht gut gefühlt und unter Platzangst sowie einer Panikattacke gelitten habe, habe er sich veranlasst gesehen, das von der Polizei verwendete Trassierband mit einem mitgeführten Sackmesser zu durchschneiden, um aus der Menschenmasse herauszutreten. Unmittel- bar nach dem Durchtrennen des Absperrbandes hätten ihn sodann mehrere Polizisten ergriffen und ohne Gegenwehr seinerseits gewaltsam zu Boden geführt. Er sei dabei wiederholt mit Gesicht und Körper auf den Boden aufgeschlagen und habe mehrmals das Bewusstsein verloren. Als er bereits am Boden fixiert gewesen sei, hätten die Polizisten ohne zureichende Gründe aus nächster Nähe Pfeffer- spray gegen ihn eingesetzt. Ebenfalls hätten sie Tritte gegen seine Brust und Schläge gegen die Bauch- region ausgeführt. Anschliessend sei er zu einem Kastenwagen verbracht worden, wo ihm seine Effek- ten abgenommen worden seien und man ihm erneut Schläge verpasst habe. Erst im Anschluss habe man angesichts seines offenkundig schlechten Gesundheitszustandes den Rettungsdienst avisiert. 3.3 In der Folge wurden das Verfahren am 9. August 2021 durch die Kantonale Staats- anwaltschaft für Besondere Aufgaben übernommen und am 16. September 2021 eine Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs zum Nachteil des Beschwerdeführers gegen unbekannte Täterschaft eröffnet (BA 21 1311). Mit Schreiben vom 16. September 2021 holte sie bei den in der An- zeige erwähnten Gesundheitseinrichtungen (Centre de radiologie Valère, Centre Hospitalier du Valais Romand, Inselspital Bern) bzw. mit Schreiben vom 20. Okto- ber 2021 bei Dr. med. O.________ in Sion jeweils Arztberichte in Zusammenhang mit dem den Beschwerdeführer betreffenden Vorfall vom 20. März 2021 ein. Mit Ver- fügung vom 20. Oktober 2021 wurde die Untersuchung alsdann auf die Beschuldig- ten 1 bis 5 ausgedehnt. Am 6. Dezember 2021 wurde der nunmehr durch Fürspre- 5 cherin L.________ (unentgeltlich) vertretene Beschwerdeführer in Anwesenheit sei- ner Rechtsbeiständin, einer Übersetzerin, einer Vertrauensperson sowie der Rechts- vertreter der Beschuldigten zum Vorfall einvernommen. Die fünf Beschuldigten wur- den am 16. und 17. Dezember 2021 befragt. Am 27. Juni 2022 teilte die Staatsan- waltschaft den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, das Verfahren gegen die Be- schuldigten einzustellen. Mit der angefochtenen Verfügung hiess die Vorinstanz als- dann den im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers gut und stellte das Verfahren im selben Zug ein. 4. Zur Begründung der Verfahrenseinstellung führte die Staatsanwaltschaft zusam- mengefasst an, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer nach der Ausein- andersetzung mit den Beschuldigten die in den Arztberichten festgestellten Verlet- zungen (Rippenbrüche links, Reizung der Bindehaut der Augen beidseits, oberfläch- liche Schürfungen um das linke Auge, Verstauchung des Daumens rechts und Klein- fingers links) aufgewiesen habe. Um allerdings eine Strafbarkeit der beschuldigten Polizisten zu begründen, seien in tatsächlicher Hinsicht Umstände nachzuweisen, anhand derer auf ein unverhältnismässiges Vorgehen oder ein Handeln ausserhalb der polizeilichen Aufgaben geschlossen werden könne. Die festgestellten Verletzun- gen genügten für diesen Nachweis nicht, da solche auch bei der rechtmässigen An- wendung von Zwang durch Polizeibehörden entstehen könnten. Dies insbesondere dann, wenn die betroffene Person massive Gegenwehr leiste und sich einverständ- lich auf eine Auseinandersetzung mit der Polizei einlasse, wie es vorliegend von den Beschuldigten geltend gemacht werde. Für den Nachweis der genannten Umstände komme es daher wesentlich auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerde- führers an, da diese in dieser Hinsicht das einzige belastende Beweismittel darstell- ten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien indessen alles andere als glaub- haft. So habe sich dieser anlässlich seiner Einvernahme sowohl hinsichtlich des Rahmen- als auch des Kerngeschehens mehrfach widersprochen und sei verschie- dentlich von seinen Angaben in der Strafanzeige abgewichen. Hinzu komme, dass seine Angaben zum Ablauf der Ereignisse weder lebensnah noch logisch kohärent seien. Weiter falle auf, dass die Gedächtnisleistung des Beschwerdeführers davon abhängig gewesen sei, ob er sich zu seinem eigenen Verhalten während des Kern- geschehens äussern sollte oder aber zu demjenigen der beschuldigten Polizisten. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers sei somit ein deutlicher Strukturbruch im Detaillierungsgrad erkennbar, was auf Beschönigungs- bzw. Übertreibungstenden- zen hinweise und zusätzliche Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Angaben wecke. Insgesamt stellten seine Aussagen daher kein Beweisfundament dar, auf dem eine Anklage aufgebaut werden könne. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs sei be- deutend grösser als diejenige eines Schuldspruchs, weshalb sich eine Verfahrens- einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO rechtfertige. Hinzu komme, dass die beschuldigten Polizisten die Ereignisse des Tages übereinstimmend geschildert hätten, wodurch deren Aussagen äussert glaubhaft wirkten. Weder zwischen den einzelnen Aussagen noch innerhalb einer Aussage seien wesentliche Widersprüche auszumachen. Die Ausführungen der Polizisten seien zudem lebensnah und ergä- ben einen logisch kohärenten Ablauf. Zudem seien sie, insbesondere auch in Bezug auf ihr eigenes Verhalten, klar detaillierter als diejenigen des Beschwerdeführers. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Polizisten den Beschwerdeführer über Gebühr 6 belasteten, um sich selber in einem besseren Licht darzustellen. Weiter seien sie in der Lage gewesen auf kritische Fragen der Verfahrensleitung und auf Vorhalt der Aussagen des Beschwerdeführers überzeugende Antworten zu geben, ohne dabei von ihren vorherigen Angaben abzuweichen. Schliesslich seien die Aussagen der beschuldigten Polizisten auch mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Vi- deoaufnahme vereinbar, auf welcher nicht zu sehen sei, dass sich die Polizeibeam- ten zu irgendeinem Zeitpunkt hätten aus der Ruhe bringen lassen. Insgesamt seien die Aussagen glaubhaft und sprächen klar gegen ein unverhältnismässiges Vorge- hen der Polizisten. Wer mit einem Messer in der Hand mit einem Polizisten ringe, sich massiv gegen eine Festnahme wehre und dabei das Messer trotz verbaler und nonverbaler Aufforderung partout nicht loslassen wolle, müsse mit polizeilichem Zwang inklusive Einsatz eines Pfeffersprays sowie den damit einhergehenden Ver- letzungen rechnen. Vorliegend sei es der Beschwerdeführer gewesen, der die Situa- tion durch sein Verhalten habe eskalieren lassen, weshalb mit Blick auf Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) und BGE 141 IV 417 E. 2.3 zu Art. 14 StGB nicht von einem strafbaren Handeln der Polizisten auszugehen sei. Mit- hin sei das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO einzustellen. 5. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsat- zes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tat- sachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staats- anwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprü- fung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 7 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 389 vom 21. März 2022 E. 4). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die ein- zelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbe- sondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen ver- zichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offen- barte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3; 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2). 6. 6.1 Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich – wenn keine schwere Schädigung i.S.v. Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0) vorliegt – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar. Wer jedoch handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmäs- sig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Nach Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen (Bst. a), sie kurz zu befragen (Bst. b) und um abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (Bst. c). Dafür bedarf es eines sachlichen Grundes, in erster Linie eines vagen Tatverdachts z.B. aufgrund der Tatortnähe, der Ähnlichkeit mit einem Signalement, eines verdächtigen, auffälligen Benehmens. Ein vager Tatver- dacht gegenüber der anzuhaltenden Person selbst ist indessen nicht zwingend er- forderlich (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 8 zu Art. 215 StPO; vgl. auch BGE 139 IV 128 E. 1.2). Für den Kanton Bern wird das polizeiliche Handeln im Polizeigesetz des Kantons Bern geregelt, worauf die Vorinstanz verweist. Gemäss Art. 73 PolG kann die Kan- tonspolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sie bei sich hat, gefahndet wird. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darf die Kantonspolizei gemäss Art. 132 Abs. 1 PolG unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sa- chen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen. Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen diejenige Person, die unmittelbar die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, das zu einer solchen Störung oder Gefährdung führt (Art. 6 Abs. 1 PolG). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, soweit der Zweck und die Umstände es zulassen (Art. 132 Abs. 2 PolG). Das poli- zeiliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 PolG). 8 Im Polizeirecht und für das Handeln der Polizeiorgane kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein besonderes Gewicht zu. Er findet allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und ist unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV sowie im entsprechenden Zusammenhang nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizistinnen und Polizisten, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizei muss mit andern Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136 I 87 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.2 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmiss- brauchs strafbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Amtsmissbrauch um zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfal- tung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang dar (BGE 127 IV 209 E. 1b). Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Ein- satz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2 u.a. mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E. 1b). 7. Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten einzustellen ist. Zur Begründung wird vorweg auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Der Beschwerdeführer bringt weder in seiner Beschwerde noch in den unaufgeforderten Stellungnahmen etwas vor, das die Unrechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung begründen würde. 7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der aus Sion stammende Beschwerdeführer am 20. März 2021 im Umfeld einer unbewilligten Demonstration gegen die Massnah- men zur Bekämpfung des Coronavirus im Bereich des Bahnhof Bern aufgehalten hatte, wo die Polizei zwecks Durchführung von Personenkontrollen eine Einkesse- lung von Personen vornahm. Dazu bildeten mehrere Polizisten unter dem Baldachin bei der Heiliggeistkirche eine Personenkette. Weil sich Schaulustige um den «Kes- sel» ansammelten, bildeten weitere Polizisten einen zweiten, äusseren Ring, um den «kesselnden» Polizisten den Rücken zu decken. Damit zwischen den Schaulustigen und den Polizeibeamten ein gewisser Abstand eingehalten wird, sollte alsdann ein Trassierband im Sinne eines dritten, äussersten Rings gespannt werden (vgl. Be- richtsrapport). Ebenso wenig bestritten ist, dass der Beschwerdeführer das zu die- 9 sem Zweck gespannte Trassierband mit einem Schweizer Taschenmesser zer- schnitt und es in der Folge unter Anwendung von Zwang zu seiner Anhaltung durch die Kantonspolizei bzw. durch die Beschuldigten kam. Dabei zog sich der Beschwer- deführer die in den Arztberichten festgestellten Verletzungen zu, weswegen er hos- pitalisiert werden musste. Dass diese (erheblichen) Verletzungen grundsätzlich den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllen, dürfte unbestritten sein. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers genügen ebendiese Verletzungen für sich alleine jedoch nicht, um eine Strafbarkeit der be- schuldigten Polizisten zu begründen. Wie die Vorinstanz anführt, ist dazu vielmehr eine Gesamtbetrachtung anzustellen und zu beurteilen, ob das polizeiliche Handeln gerechtfertigt war oder ob Umstände vorliegen, die auf ein unverhältnismässiges Vorgehen bzw. Handeln ausserhalb der polizeilichen Aufgaben und damit auf einen Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB hindeuten. Zumal die Aussagen des Beschwer- deführers insoweit das einzige belastende Beweismittel darstellen, ist der Staatsan- waltschaft – u.a. mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung – zuzustimmen, wenn sie festhält, dass es für den Nachweis eines strafbaren Handelns der beschuldigten Po- lizisten resp. mit Blick auf eine Anklageerhebung im Wesentlichen auf die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ankommt. Anders als die General- staatsanwaltschaft vorbringt, ist bei der Würdigung des allgemeinen Aussageverhal- tens des Beschwerdeführers auch jenes zum Rahmensachverhalt einzubeziehen. 7.2 Der Staatsanwaltschaft ist zunächst beizupflichten, dass die Aussagen des Be- schwerdeführers kein genügendes Beweisfundament darstellen: 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass seinen Aussagen zu Unrecht die Glaub- haftigkeit abgesprochen wird, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass bereits seine Darstellung des Rahmensachverhalts Fragen aufwirft. Mit dem Beschwerdeführer ist zwar festzuhalten, dass er auf Frage, aus welchem Grund er am 20. März 2021 in Bern gewesen sei, von Anfang ausgesagt hat, dass er gewusst habe, dass eine De- monstration stattfinde, er sein Picknick mitgenommen habe, habe spazieren und schauen wollen, was so los sei. Als er angekommen sei, sei viel Polizei bereitge- standen, worauf er an die Aare gegangen sei, um zu picknicken. Dort sei er von einem «Polizisten in Orange» weggeschickt worden (Einvernahme des Beschwer- deführers vom 6. Dezember 2021, S. 3 Z. 54-57). Der Vorinstanz ist jedoch bei- zupflichten, dass diese Version (aktives Aufsuchen des Ortes des Geschehens) schlecht mit dem in der Anzeige geschilderten passiven «Zwischen die Demonstrie- renden Geraten» (Strafanzeige vom 21. Juni 2021, S. 3) vereinbar ist. Alsdann wird nicht bestritten, dass die Darstellung im Austrittsbericht des Inselspitals vom 22. März 2021 (Beilage 2 zur Strafanzeige vom 21. Juni 2021), wonach der Be- schwerdeführer mit seiner Freundin in Bern «wandern» gegangen sein soll, nicht den tatsächlichen Begebenheiten entspricht. Vielmehr will der Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass dies nicht die exakte Wahrheit sei. Darüber, wie es zur fraglichen Falschangabe gekommen ist, schweigt sich der Beschwerdeführer indes aus. Weiter ist festzuhalten, dass den im Rahmen der Untersuchung durch den Kommandant-Stellvertreter der Kantonspolizei Bern beigebrachten Journaleinträgen vom 20. März 2021, 19:37 Uhr, und vom 15. Juni 2021, 16:20 Uhr, entnommen werden kann, dass sich am 20. März 2021 10 unter anderem am Dalmaziquai (auch: «Dalmazi») – an der Aare – grössere An- sammlungen mutmasslicher «Coronakritiker» gebildet hatten, welche in der Folge zwecks Personenkontrollen eingekesselt werden mussten. Zumal der Beschwerde- führer aussagte, dass er beim Picknicken an der Aare von einem «Polizisten in Orange» weggeschickt worden sei (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2021, S. 3 Z. 56-57 und S. 13 Z. 412-413), muss davon ausgegangen werden, dass er sich mutmasslich schon vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall in der Nähe (potentiell) demonstrierender Personen aufgehalten bzw. deren Nähe gesucht hat. Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer einfach zum Spazieren und Picknicken nach Bern gekommen sein will, ist daher als Schutzbehauptung zu werten, zumal es in Bern offensichtlich genügend Plätze an der Aare gibt, an welchen gerichtsnotorisch keine Demonstrationen oder dergleichen stattfinden. 7.2.2 Weiter ist zu beachten, dass auch wenn die Vorinstanz und die Generalstaatsan- waltschaft fälschlicherweise annehmen, dass sich der Beschwerdeführer ausserhalb des dritten Rings bzw. ausserhalb des Trassierbands befunden haben soll, als er dieses durchschnitten hat (vgl. Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 17. Dezem- ber 2021, S. 6 Z. 189-192; Einvernahme des Beschuldigten 3 vom 17. Dezem- ber 2021, S. 7 Z. 214), sich die vom Beschwerdeführer für das Durchneiden des Absperrbands angegebenen Gründe nicht als schlüssig erweisen. So gab dieser an- lässlich seiner Einvernahme an, dass er sich aufgrund der von der Polizei gespann- ten Absperrung «wie eine Tier» eingesperrt gefühlt habe und nervös geworden sei, weil er den Zug habe nehmen wollen, aber nicht weggekonnt habe und deswegen in Panik geraten sei (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2021, S. 3 Z. 61-65). Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der Beschuldigte 3, mit den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers konfrontiert, detailgenau er- klärt hat, wo das Trassierband gespannt gewesen war (Das Trassierband ging von der Heiliggeistkirche [aus. E]s waren ca. 20 Meter abgespult vom Band bis ca. Ticketautomat beim Balda- chin. Der ganze Bereich Richtung Burgerspital […] alles offen.) und es dem Beschwerdeführer damit ohne Weiteres möglich gewesen wäre wegzugehen, ohne das Band zu durch- schneiden, zumal er sich nicht unter den eingekesselten Personen befunden habe (Einvernahme des Beschuldigten 3 vom 17. Dezember 2021, S. 7 Z. 214 und 216- 220). Entsprechendes geht auch aus den Aussagen des Beschuldigten 1 hervor: Der Zugang zum Bahnhof sei jederzeit gewährleistet gewesen (Einvernahme des Be- schuldigten 1 vom 17. Dezember 2021, S. 6 Z. 196-197). Mithin muss davon ausge- gangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres ungehindert vom Kessel weg und auf der Seite des Burgerspitals zum Bahnhof hätte gelangen können. Weiter stellt sich die Frage, weshalb sich der Beschwerdeführer an diesem Tag – mutmass- lich bereits zum zweiten Mal – in die Nähe einer zum fraglichen Zeitpunkt gemäss Art. 3c Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26; Stand am 1. März 2021) unerlaubten Menschenansammlung begeben hatte, wenn er doch vorgibt, an Platzangst und Panikattacken zu leiden (Strafanzeige vom 21. Juni 2021, S. 3). Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Platzangst bzw. eine Panikat- tacke gehabt haben sollte und sich aus diesem Grund von der Menschenansamm- lung entfernen wollte, erhellt mit der Staatsanwaltschaft nicht, weshalb er in der Men- schenmenge ein Messer hervorgenommen, dieses aufgeklappt und das Trassier- band damit zerschnitten hat, obschon er das Plastikband auch durch Anheben und 11 darunter Durchgehen bzw. Herunterdrücken und Darübersteigen viel einfacher hätte überwinden können. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Darstellungen des Be- schuldigten 1 (vgl. nachfolgend E. 7.3.1) sowie der vom Beschwerdeführer einge- reichten Videoaufnahme erscheint es schliesslich auch nicht plausibel, wenn der Be- schwerdeführer schildert, dass sich «die Polizisten» unmittelbar nach dem Durch- trennen des Trassierbands auf ihn gestürzt hätten bzw. auf ihn drauf gesprungen seien und ihn geschlagen hätten (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. De- zember 2021, S. 3 Z. 64-67 und S. 5 Z. 118-119; vgl. auch S. 2 der Beschwerde; Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 17. Dezember 2021, S. 5 Z. 144-146). 7.2.3 Anders als der Beschwerdeführer meint, hält die Vorinstanz sodann zutreffend fest, dass auch dessen Aussagen zum Kerngeschehen Widersprüche enthalten: So wurde zur konkreten Gewaltanwendung der beschuldigten Polizisten in der Straf- anzeige vom 21. Juni 2021 noch ausgeführt, dass die Polizisten Tritte gegen die Brust und Schläge gegen die Bauchregion des Beschwerdeführers ausgeführt hät- ten, als er in Handschellen am Boden gelegen habe. Anschliessend hätten sie ihn zu einem Kastenwagen gebracht und ihn erneut mit Schlägen traktiert (Strafanzeige vom 21. Juni 2021, S. 3). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Dezember 2021 führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass die Polizisten auf ihn «eingeschlagen» hätten, als er am Boden gelegen habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2021, S. 3 Z. 70). Wie die Staatsanwaltschaft festhält, schwächte er die Aussagen danach immer weiter ab: Er habe das Gefühl gehabt, in die Rippen geschlagen zu werden. Er habe aber nicht das Gefühl, dass er geschlagen worden sei, sondern das man ihm ein Knie in die Rippen gedrückt habe (a.a.O., S. 6 Z. 75- 77). Eigentlich seien es doch keine Schläge gewesen, sondern mehr ein «Druck», wie wenn man auf ihn «gedrückt» hätte (a.a.O., S. 7 Z. 197-198). Er habe Menschen auf sich gehabt und diesen «Druck» gespürt (a.a.O., S. 7 Z. 200-201). Auch was den Zeitpunkt anbelangt, in dem ihm die Handschellen angelegt worden sind, macht der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Zuerst will er bereits gefesselt gewe- sen sein, als man ihn in die Rippen geschlagen bzw. auf ihn «gedrückt» und den Pfefferspray eingesetzt habe (a.a.O., S. 7 Z. 197-198 und S. 7 Z. 241-245), um dann anzugeben, dass man ihn «nach hinten» genommen habe, um ihm die Handschellen anzulegen (a.a.O., S. 10 Z. 315). Auch oberinstanzlich wird nicht mehr vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits während der Auseinandersetzung am Boden ge- fesselt gewesen wäre und ihm die Handschellen nicht erst mit Blick auf die Verbrin- gung zur Kontrolle in den rückwärtigen Raum (beim Kastenwagen) angelegt worden wären (siehe dazu namentlich Replik, S. 2 unten). Was die gemäss Strafanzeige beim Kastenwagen durch die Polizeibeamten verübten «Schläge» anbelangt, führte der Beschwerdeführer im Übrigen lediglich sinngemäss aus, dass man ihn durch «Schläge» ins Knie zum Hinsetzen bewogen habe (a.a.O., S. 4 Z. 86-88). Der Beschwerdeführer widerspricht sich auch mit Blick auf den Einsatz des Pfeffer- sprays und führte zunächst aus, dass er, als er am Boden gelegen sei und das, was er in der Hand gehalten und bereits losgelassen gehabt habe, plötzlich das Gefühl gehabt habe, dass seine Brille bewegt worden sei und ihm jemand in die Augen gesprayt habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2021, S. 3 Z. 70-75). Letzteres ist mit den kurz danach gemachten Ausführungen, wonach er, 12 als man auf ihn gesprungen sei, seine Brille glaublich ausgezogen und versucht habe, sie seiner Freundin zu gegeben, was ihm aber nicht gelungen sei (a.a.O., S. 6 Z. 159-165, S. 10 Z. 301 und Z. 332), nicht vereinbar. Gestützt auf die genannten Aussagen kann es demnach nicht als erstellt gelten, dass dem bereits am Boden liegenden Beschwerdeführer die Brille bewegt bzw. ausgezogen wurde, um ihm an- schliessend aus nächster Nähe Pfefferspray in die Augen zu sprayen. Daran ändert auch die im Beschwerdeverfahren angeführte Präzisierung, wonach der Beschwer- deführer die kaputte Brille von «der Polizei» zurückerhalten habe – was im Übrigen unbestritten ist – nichts. Gleiches gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, wo- nach aus der eingereichten Videoaufnahme ersichtlich sein soll, dass der Pfeffer- spray zum Einsatz gekommen sei, als er bereits auf dem Boden gelegen sei. Zwar ist in der Videoaufnahme zu hören, dass eine Frau sagt: «Ils ont gazé, ils ont gazé, le mec il ne voit plus rien, ils ont gazé» (ab Minute 00.26). Daraus kann indes nicht darauf geschlossen werden, dass der Pfefferspray in diesem Moment eingesetzt wurde. Letzteres ist auf der Videoaufnahme denn auch nicht erkennbar. Man sieht lediglich, wie sich ein uniformierter Polizist mit Helm im fraglichen Moment kurz her- unterkniete (ab Minute 00.23). Ähnlich widersprüchlich sind ausserdem die vom Beschwerdeführer im Zusammen- hang mit dem Messer gemachten Ausführungen. So will er das Messer, mit welchem er das Trassierband durchschnitten hat, beim ersten Kontakt mit der Polizei erst in der Tasche (a.a.O., S. 6 Z. 150), dann in der Hand (a.a.O., S. 6 Z. 158) gehalten haben. Alsdann gibt er an, dass er nicht verstehen könne, wie er das Messer in der Hand gehalten haben könne, wenn er doch seine Brille ausgezogen habe (a.a.O., S. 6 Z. 163). Dies, um gleich implizit wieder auszusagen, dass er das Messer in der Hand gehalten habe: So gab er an, dass er, wenn die Polizei ihn dazu aufgefordert und er dies gehört oder verstanden hätte, Folge geleistet und das Messer losgelas- sen hätte (a.a.O., S. 6 Z. 167-170). Auch ergibt es keinen Sinn, wenn der Beschwer- deführer in einem ersten Schritt anführt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass man auf seine Hand – in der er das Messer gehalten hat – geschlagen habe, um dann auszusagen, dass er es gefühlt und gesehen, aber doch nicht gespürt habe (a.a.O., S. 6 Z. 179-185 und S. 8 Z. 233-234). 7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer seine lückenhaften und – wie gezeigt – teilweise wi- dersprüchlichen Aussagen auch oberinstanzlich damit zu erklären versucht, dass er unter Schock gestanden und mehrfach das Bewusstsein verloren habe, fällt mit der Staatsanwaltschaft auf, dass sein Erinnerungsvermögen namentlich dann einge- schränkt ist, wenn es darum geht, Fragen zum eigenen Verhalten bzw. zur eigenen Reaktion auf das Handeln der beschuldigten Polizisten zu beantworten. So beliess er es auch oberinstanzlich bei der pauschalen Behauptung, sich der Festnahme zu keinem Zeitpunkt widersetzt, keine Fluchtversuche unternommen, sich in sich selbst zurückgezogen und geschützt, niemanden bedroht und auch sonst keine Gefährlich- keit an den Tag gelegt zu haben (Beschwerde, S. 2). Die Handlungen, welche er der 13 Polizei vorwirft, will er demgegenüber wahrgenommen haben und widergeben kön- nen. Damit stellt die Vorinstanz richtigerweise Strukturbrüche im Detaillierungsgrad der Aussagen des Beschwerdeführers fest. 7.2.5 Der Beschwerdeführer greift in der Beschwerde alsdann an verschiedenen Stellen das Argument auf, dass eine Sprachbarriere vorgelegen habe. So hätte er sich der Anhaltung hingegeben bzw. das Messer losgelassen, wenn die Polizisten mit ihm Französisch gesprochen hätten. Dem ist mit dem Beschuldigten 5 entgegenzuhal- ten, dass als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf, dass bei Polizeieinsät- zen neben der verbalen namentlich auch die nonverbale Kommunikation eine wich- tige Rolle spielt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht verstanden, was die Polizisten von ihm gewollt hätten, nachdem er ein durch die Polizei zum Zweck der Abschirmung der Schaulustigen von den eingekesselten Personen ge- spanntes Absperrband mit einem Taschenmesser durchschnitten hatte, ist das Vor- liegen einer Sprachbarriere als Schutzbehauptung zu werten. Darüber hinaus macht er denn auch nicht geltend, dass er versucht hätte, mit den Polizisten auf Franzö- sisch zu kommunizieren. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt wer- den, wenn er oberinstanzlich vorbringt, dass die Widersprüche in seinen Aussagen lediglich Folgen der vorhandenen Sprachbarriere darstellten, zumal die Übersetzun- gen nur sinngemäss erfolgt seien. Insoweit ist mit dem Beschuldigten 3 festzuhalten, dass anlässlich der genannten Einvernahme weder der Beschwerdeführer noch des- sen Rechtsbeiständin Einwände hinsichtlich der Übersetzung resp. der Genauigkeit derselben geäussert hätten. Nach Verlesung des Protokolls erfolgte lediglich eine Präzisierung (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2021, S. 6 Z. 179-181). Dem Beschuldigten 3 ist darüber hinaus beizupflichten, dass es für die Rechtsvertretung einer des Deutschen nicht mächtigen Person (und auch für die Staatsanwaltschaft) nie einfacher sein dürfte, die Genauigkeit einer Übersetzung während einer Einvernahme laufend zu überprüfen als dann, wenn es sich dabei um eine Übersetzung aus dem Französischen handelt, da die französische Sprache im Kanton Bern als zweite Amtssprache bereits in der Schule erlernt wird. Dass die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers Französisch spricht, ist im Übrigen unbe- stritten. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass die Aussagen des Be- schwerdeführers eben gerade so widersprüchlich ausgefallen sind, wie sie protokol- liert wurden. 7.2.6 Unbegründet ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, dass Staatsanwalt Engel den Einvernahmen nicht beiwohnte. Wie der Beschuldigte 4 anführt, stellt dies die Folge eines personellen Wechsels innerhalb der Verfahrensleitung dar und ist nicht zu beanstanden. Der Staatsanwalt würdigte die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einstellungsverfügung sorgfältig. Eine «mauvaise interprétation», wie sie der Beschwerdeführer behauptet, ist weder ersichtlich noch dargetan. 7.2.7 Nach dem Gesagten gelangte die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers etliche Widersprüche enthalten. Hinzu kommt, dass die Darstellungen teilweise weder logisch kohärent noch lebensnah sind, womit sie vorgeschoben bzw. beschönigend wirken. Wie der Beschuldigte 1 zutreffend an- merkt, hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Opferrolle fest. Die Staatsanwaltschaft kam somit zu Recht zum Schluss, dass seine Aussagen dadurch 14 wenig glaubhaft sind und eine Verurteilung gestützt darauf unter Einbezug der ge- samten Umstände von vornherein unwahrscheinlich erscheint. 7.3 Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten mit der Staatsanwalt- schaft als sehr glaubhaft: 7.3.1 Wie bereits im Berichtsrapport vom 20. März 2021, schilderte der Beschuldigte 1 anlässlich seiner Einvernahme lebensnah und logisch kohärent, dass er den Be- schwerdeführer gemeinsam mit seinem Kollegen Zürcher habe ansprechen wollen, nachdem dieser das Absperrband durchtrennt gehabt habe. Dazu seien sie zu ihm hingegangen. Der Beschwerdeführer habe ihn weggestossen und angeschrien, wor- auf er (der Beschuldigte 1) ihn am Arm gepackt habe, um ihn von der Menge zu distanzieren. Das Personenaufkommen sei gross und die Stimmung aufgeheizt ge- wesen (Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 17. Dezember 2021, S. 2 Z. 35-47). Daraufhin hätten sich andere (Anmerkungen der Kammer: Personen) mit dem Be- schwerdeführer solidarisiert und angefangen, ihn (den Beschuldigten 1) zu treten (a.a.O., S. 3 Z. 48). Danach sei Unterstützung vom Ordnungsdienst-Team gekom- men, welches sie abgeschirmt habe. Anschliessend hätten sie den Beschwerdefüh- rer zu Boden führen können. Dabei habe jemand «Achtung, er hat ein Messer» ge- rufen (a.a.O., S. 3 Z. 48-51). Man habe ihn zu Boden geführt, weil er sich gegen die Kontrolle gewehrt, den Beschuldigten 1 gestossen und zu schreien begonnen habe (a.a.O., S. 3 Z. 65-67 und S. 6 Z. 134). Wie genau man den Beschwerdeführer zu Boden geführt hatte, konnte der Beschuldigte 1 nicht mehr sagen. Die Stimmung sei aufgeheizt gewesen, es sei alles sehr schnell gegangen, er könne sich nicht an jedes Detail erinnern (a.a.O., S. 3 Z. 70-72). In solch einer Situation mache man so etwas jedoch nicht, wenn es nicht sein müsse (a.a.O., S. 5 Z. 134-135 und 137-139). Als der Beschwerdeführer am Boden gewesen sei, seien andere (Anmerkungen der Kammer: Polizisten) zur Unterstützung gekommen. Er (der Beschuldigte 1) sei an diesem Tag im Dialog-Team gewesen und habe keine Schutzausrüstung oder Helm getragen (a.a.O., S. 3 Z. 52-54). Dass der Beschwerdeführer zeitweise das Bewusst- sein verloren hätte, habe er (der Beschuldigte 1) während der Zeit, als er dabei ge- wesen sei, nicht festgestellt (a.a.O., S. 5 Z. 123-124). Mit der Aussage des Be- schwerdeführers konfrontiert, wonach dieser bestritt, aggressiv gewesen zu sein bzw. den Beschuldigten 1 oder andere Polizisten gestossen oder getreten zu haben, gab der Beschuldigte 1 an, dass er wisse, dass der Beschwerdeführer ihn wegge- stossen habe. Ob die Fusstritte vom Beschwerdeführer oder jemand anderem ge- kommen seien, könne er nicht sagen (a.a.O., S. 3 Z. 126-133). Auf Vorhalt der Aus- sage, wonach sich der Beschwerdeführer nur verteidigt habe, da unmittelbar nach dem Durchschneiden des Trassierbands jemand auf ihn gesprungen sei, gab der Beschuldigte 1 an, dass dies nicht stimme. Zur Begründung führte er aus, dass der Beschwerdeführer am Trassierband vor einer Menschenansammlung (100-200 Leute) gestanden sei und er nicht das Gefühl habe, dass zwei Polizisten den Be- schwerdeführer in der Menge angesprungen hätten (a.a.O., S. 5 Z. 144-146), was namentlich unter Berücksichtigung der Videoaufzeichnung nachvollziehbar er- scheint. 15 7.3.2 Der Beschuldigte 3 schilderte – wie bereits im Berichtsrapport vom 21. Mai 2021 –, dass er gesehen habe, wie sich eine Person (Anmerkung der Kammer: der Be- schwerdeführer) dem Trassierband genähert und eine rasche Handbewegung ge- macht habe, worauf dieses zu Boden gefallen sei. Für ihn sei das Band in diesem Moment mit einem Gegenstand zerschnitten worden (Einvernahme des Beschuldig- ten 3 vom 17. Dezember 2021, S. 3 Z. 70-75). Entsprechend habe er sich zum Be- schwerdeführer hinbewegt, um mit ihm zu sprechen. Er wisse nicht mehr, ob er oder der Beschuldigte 1 zuerst beim Beschwerdeführer angelangt seien. Als er zu ihm hingegangen sei, habe er jedoch gemerkt, dass dieser zur Menschenmenge zurück- gehe. Da er (der Beschuldigte 3) nicht in der Menge mit dem Beschwerdeführer habe sprechen wollen, habe er diesen am Rucksack (Tragriemen) gepackt, um ihn am Weggehen zu hindern (a.a.O., S. 3-4 Z. 78-85). Weiter schildert er detailgenau, dass er, als er den Beschwerdeführer gehalten habe, gesehen habe, dass dieser einen Gegenstand in der rechten Hand gehalten habe (a.a.O., S. 4 Z. 85-87). Auch räumt er ein, dass er die Klinge nie selbst gesehen habe, aber aufgrund dessen, dass er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer das Band zerschnitten habe, darauf ge- schlossen habe, dass es sich bei dem Gegenstand um eine Klinge handelte (a.a.O., S. 4 Z. 87-91). Weiter gab er in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten 1 an, dass etwa gleichzeitig Personen aus der Demonstranten-Gruppe versucht hätten, den Be- schwerdeführer zu sich in die Menge zu ziehen (a.a.O., S. 4 Z. 92-94). Es habe ein Gerangel gegeben, ein «Gemüpf» und «Gestosse», mehrheitlich von den Demons- tranten (a.a.O., S. 4 Z. 108-110 und Z. 117-1118). Ob der Beschwerdeführer sich gewehrt habe, könne er nicht sagen. Der Beschwerdeführer habe nie auf ihn einge- schlagen (a.a.O., S. 4 Z. 111-117). Er (der Beschuldigte 3) habe den Beschwerde- führer permanent am Rucksack festgehalten (a.a.O., S. 4 Z. 111-112). Alsdann seien Leute von den mobilen Grenadieren gekommen, weshalb er gesagt habe: «Achtung, er hat ein Messer» (a.a.O., S. 4-5 Z. 105-106 und 119-121). Anschliessend habe er (der Beschuldigte 3) sich entfernt (a.a.O., S. 5 Z. 124). Auf Vorhalt des Berichtsrap- ports vom 21. Mai 2021 sagte der Beschuldigte 3 schliesslich aus, dass sich das dort beschriebene aggressive Verhalten des Beschwerdeführers darauf beschränkt hatte, dass sich dieser abgedreht und weglaufen bzw. sich der Kontrolle entziehen gewollt habe. Ob der Beschwerdeführer auch, wie geschrieben, geschrien habe, habe er nicht mehr im Kopf (a.a.O., S. 6 Z. 158-164). Daraus wird deutlich, dass der Beschuldigte 3 den Beschwerdeführer nicht unnötig belastet und seine Aussagen entsprechend glaubhaft sind. 7.3.3 Auch der Beschuldigte 2 beschrieb den Vorfall lebensnah: Er sei am fraglichen Tag in zivil bei den mobilen Grenadieren eingeteilt gewesen und habe den Auftrag ge- habt, die eingekesselten Personen zu kontrollieren (Einvernahme des Beschuldig- ten 2 vom 16. Dezember 2021, S. 2 Z. 33-35; Berichtsrapport vom 20. März 2021, S. 1). Dabei habe er ein Gerangel zwischen mehreren Personen und mehreren Po- lizisten bemerkt und sei hingegangen um zu unterstützen (a.a.O., S. 2-3 Z. 43-44). Es sei der Ruf gekommen, dass «er» ein Messer habe (a.a.O., S. 3 Z. 45). Da hätten ihm die Alarmglocken geklingelt (a.a.O., S. 3 Z. 45-56 und 71). Der Beschwerdefüh- rer sei zu diesem Zeitpunkt auf den Knien gewesen, wobei sich eine Hand am Boden, die andere hinter dem Rücken befunden habe. Man habe versucht, den Beschwer- deführer in den Polizeigriff zu nehmen, wogegen er sich massiv gewehrt habe. Es 16 sei nicht möglich gewesen, seine Arme unter Kontrolle zu bringen. Es sei ein Geran- gel gewesen (a.a.O., S. 3 Z. 47-50, S. 4 Z. 87-88, 97-99 und 102-103). Weil sich der Beschwerdeführer so massiv gewehrt und ein Messer gehabt habe, sei er hingegan- gen und habe seinen Pfefferspray eingesetzt (a.a.O., S. 3-4 Z. 47-60, 70 und 79-83; Berichtsrapport vom 20. März 2021, S. 1). Er habe nicht gewusst, was der Beschwer- deführer mit dem Messer vorhabe; das mit dem Trassierband habe er erst später erfahren. Er sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer jemanden verlet- zen könnte (a.a.O., S. 6 Z. 159-162). Da er keine Handschuhe angehabt habe, habe er beschlossen, direkt (und nicht erst in die Hand) zu sprayen. Er sei leicht in die Knie gegangen und habe von unten gesprayt (a.a.O., S. 3 Z. 59-63; S. 4 Z. 88-89; S. 5 Z. 147-149; Berichtsrapport vom 20. März 2021, S. 1). Dadurch habe er selbst Pfefferspray abbekommen, was im Übrigen auch dem Berichtsrapport des Beschul- digten 3 zu entnehmen ist (a.a.O., S. 3 Z. 64-65; Berichtsrapport vom 20. März 2021, S. 1). Der Beschuldigte 2 beschrieb weiter schlüssig, dass es nicht gegangen wäre, den Pfefferspray wie geschildert anzuwenden, wenn der Beschwerdeführer zu die- sem Zeitpunkt bereits auf dem Bauch am Boden gelegen hätte (a.a.O., S. 3). Hinzu kommt, dass der Polizist auf dem Video, welcher vermeintlich Pfefferspray gegen den am Boden liegenden Beschwerdeführer eingesetzt haben soll, eine Schutzmon- tur inkl. Helm trug und nicht – wie der Beschuldigte 2 – in zivil unterwegs war (ab Minute 00.23). Auch vor diesem Hintergrund wirken die Aussagen des Beschuldig- ten 2 glaubhaft. 7.3.4 Auch die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 4 ist logisch kohärent. So schil- derte er, dass er eine Auseinandersetzung zwischen Polizisten und einer männlichen Zivilperson (dem Beschwerdeführer) wahrgenommen habe. Weil seine Kollegen Mühe gehabt hätten, den Beschwerdeführer unter Kontrolle zu bringen, habe er be- schlossen hinzugehen und zu helfen. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeit- punkt auf dem Bauch gelegen (Einvernahme des Beschuldigten 4 vom 16. Dezem- ber 2021, S. 2 Z. 37-45; S. 3 Z. 51-53; S. 6 Z. 169-171; Berichtsrapport vom 29. April 2021, S. 1). Was der Auslöser für die Auseinandersetzung gewesen sei, habe er nicht gewusst (Berichtsrapport vom 29. April 2021, S. 2). Er habe den rech- ten Arm des Beschwerdeführers fixiert und jemand habe gesagt, der Beschwerde- führer habe ein Messer. Er könne nicht genau sagen, was zuerst gewesen sei. Weil die Aussage im Raum gestanden habe, habe er die rechte Hand des Beschwerde- führers kontrolliert. Dabei habe er einen silberfarbenen Gegenstand festgestellt, sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um das Messer handle und eine Gefähr- dung davon ausgehe. In der Folge habe er den Beschwerdeführer auf Deutsch auf- gefordert, die Hand zu öffnen (a.a.O., S. 3 Z. 54-66; S. 6 Z. 153-155 und 157-158; Berichtsrapport vom 29. April 2021, S. 2). Weil der Beschwerdeführer trotz mehrma- liger verbaler Aufforderung und Ausübung von Druck die Hand nicht geöffnet habe, habe er ihm drei Mal mit dem Schlagstock auf die Hand geschlagen (a.a.O., S. 3 Z. 67-69; Berichtsrapport vom 29. April 2021, S. 2; Kontroll- und Wegweisungskarte vom 20. März 2021). Daraufhin habe der Beschwerdeführer seine Faust geöffnet und den Gegenstand, ein Sackmesser, freigegeben (a.a.O., S. 3 Z. 70-71; Kontroll- und Wegweisungskarte vom 20. März 2021). In der Folge habe man dem Beschwer- deführer Handfesseln angelegt, wobei sich der Beschwerdeführer gewehrt habe, in dem er die Muskulatur verspannt habe (a.a.O., S. 3 Z. 73-75 und S. 4 Z. 119-120; 17 Berichtsrapport vom 29. April 2021, S. 2). Anschliessend habe man ihn zu einem Einsatzfahrzeug geführt. Dabei habe man ihn halbwegs tragen müssen (a.a.O., S. 3 Z. 72-76; S. 6 Z. 189-190). Alsdann habe er den Beschwerdeführer zusammen mit dem Beschuldigten 5 unter Zuhilfenahme ihrer Beine gemeinsam kontrolliert neben dem Einsatzfahrzeug abgesetzt (a.a.O., S. 6 Z. 194-197). Bei den Fahrzeugen hät- ten die Beschuldigten 4 und 5 versucht, mit dem Beschwerdeführer zu sprechen; der Beschwerdeführer sei jedoch nicht ansprechbar gewesen und habe alkoholisiert ge- wirkt (a.a.O., S. 3 Z. 78-80; Berichtsrapport vom 29. April 2021, S. 2). Da der Be- schwerdeführer nicht reagiert und den Eindruck gemacht habe, das etwas nicht gut sei, habe man die Sanität aufgeboten (a.a.O., S. 3 Z. 72-82; a.a.O., S. 3 Z. 72-76). Ob der Beschwerdeführer bewusstlos war, konnte der Beschuldigte 4 nicht sagen (a.a.O., S. 6 Z. 188-191). Mit der Verteidigung des Beschuldigten 4 wirken denn auch die erwähnten Selbstbelastungen äusserst glaubhaft. Hinzu kommt, dass auch der Beschuldigte 4 den Beschwerdeführer nicht unnötig belastet, wenn er auf Nachfrage festhält, dass dieser in der Zeit, in der er beteiligt gewesen sei, keine Gewalt aus- geübt habe (a.a.O., S. 6 Z. 185-186). 7.3.5 Ein ähnliches Bild wie der Beschuldigte 4 zeichnete schliesslich auch der Beschul- digte 5. So führte dieser anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2021 aus, dass er ein Handgemenge zwischen Polizisten und einer Privatperson (dem Be- schwerdeführer) gesehen und sich entschieden habe, seine Kollegen zu unterstüt- zen. Dabei habe er jemanden «Achtung, er hat ein Messer» rufen gehört. Als er dies gehört habe, sei für ihn klar gewesen, dass eine grosse Gefahr bestehe (Einver- nahme des Beschuldigten 5, S. 2 Z. 27-33). Als er hingegangen sei, habe man den Beschwerdeführer unter Gegenwehr zu Boden geführt. Er habe sich nicht anhalten lassen und «extrem gesperrt» (a.a.O., S. 2 Z. 34-36). Da das Messer noch nicht unter Kontrolle gewesen sei, habe er einzelne Ablenkungsschläge gegen den Bauch des Beschwerdeführers ausgeführt (a.a.O., S. 2 Z. 37-38). Er (der Beschuldigte 5) habe dann gesehen, wie der Beschwerdeführer etwas «wie ein Sackmesser» in sei- ner Faust festgehalten habe. Er habe es fest umklammert gehabt und nicht aus der Hand geben wollen. Entsprechend habe er sich entschieden, zwei bis drei weitere Ablenkungsschläge gegen den Bauch des Beschwerdeführers auszuüben. Darauf- hin habe man das Messer unter Kontrolle bringen können (a.a.O., S. 3 Z. 45-51). Da sich der Beschwerdeführer immer noch gegen die Anhaltung gewehrt habe, habe er (der Beschuldigte 5) sich entschieden zu schauen, wie der Beschwerdeführer «zwäg» sei. Dieser sei bei Bewusstsein gewesen. Man habe ihm Handschellen an- gelegt und ihn aufgestellt (a.a.O., S. 3 Z. 52-54). Auf die kritische Frage der Verfah- rensleitung, weshalb er dies so explizit erwähne, gab er an, dass dies für ihn nicht zweifelhaft gewesen, es aber immer gut sei, wenn man schaue, wie die Person «zwäg» sei (a.a.O., S. 3 Z. 56-58). Später präzisierte er nachvollziehbar, dass er das Gesicht des Beschwerdeführers anfänglich nicht gesehen habe, aber aufgrund der Gegenwehr nicht das Gefühl gehabt habe, dass der Beschwerdeführer das Bewusst- sein verloren gehabt habe, da dieser das Sackmesser fest umklammert habe (a.a.O., S. 5-6 Z. 151-157). Im rückwärtigen Raum habe sich der Beschwerdeführer nicht ruhig verhalten und sich nicht hinsetzen wollen, weshalb er ihm mithilfe des Beschul- digten 4 die Beine weggezogen und sie ihn zu Boden gesetzt hätten, so dass er einfacher kontrollierbar gewesen sei (a.a.O., S. 3 Z. 62-65; S. 7 Z. 200-207). Als der 18 Beschwerdeführer noch gestanden habe, sei ein Gespräch nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe ein wenig gelallt und nach Alkohol gerochen (a.a.O., S. 3 Z. 65-67; S. 6 Z. 189-192). Kurze Zeit später habe der zu diesem Zeitpunkt am Boden sitzende Beschwerdeführer den Kopf hängen lassen und nicht mehr reagiert, weshalb er die Sanität habe aufbieten lassen (a.a.O., S. 3 Z. 70-72). 7.3.6 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass die fünf beschuldigten Polizisten den Vorfall – wenn auch aus verschiedenen Perspektiven – übereinstimmend schilder- ten, was glaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, in- wiefern sich die Aussagen der Beschuldigten widersprächen oder die einzelnen Aus- sagen in sich widersprüchlich wären. Mit dem Beschuldigten 4 sind ausserdem auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschuldigten ihre Aussagen auf seine Schilderungen abgestimmt hätten. Vielmehr decken sich diese – wie gezeigt – mit den aktenkundigen Berichtsrapporten, welche teils noch am Tag der Anhaltung bzw. lange vor der Einvernahme des Beschwerdeführers und insbesondere vor Eröffnung des Strafverfahrens verfasst worden waren, sowie den vor Ort durch den Beschul- digten 4 ausgefüllten Anhaltungs- und Wegweisungskarten. 7.4 Was den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB anbelangt, bestehen auch nach Auffassung der Beschwerdekammer keinerlei An- haltspunkte, welche für ein unverhältnismässiges Handeln der beschuldigten Poli- zisten sprechen. 7.4.1 Dass die Handlungen der Beschuldigten einzeln und zusammen geeignet waren, den Beschwerdeführer anzuhalten und zu arretieren, um ihm das Messer wegzuneh- men und mit ihm zu sprechen, ist zu Recht unbestritten. 7.4.2 Soweit der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit des Pfeffersprayeinsatzes an sich in Abrede stellt, ist festzuhalten, dass es sich beim Einsatz von Pfefferspray notorisch um eine Massnahme handelt, die dazu geeignet ist, einen Aggressor für kurze Zeit (ca. 20 Minuten) ausser Gefecht zu setzen, ohne bleibende Schäden zu hinterlas- sen. Entsprechend handelt es sich dabei um ein mildes Mittel. Alsdann muss davon ausgegangen werden, dass der Pfefferspray zum Einsatz gekommen war, bevor der Beschwerdeführer am Boden lag (vgl. E. 7.2.3 und 7.3.3). Damit erweist sich der Einsatz des Sprays gegen den sich gegen die Anhaltung bzw. die Fixierung am Bo- den sperrenden Beschwerdeführer durchaus erforderlich. Nur am Rande ist anzu- führen, dass entgegen dem Beschwerdeführer auch die Vorinstanz nicht gefolgert hat, dass der Pfefferspray gegen den bereits in Handschellen unbeweglich am Bo- den liegenden Beschwerdeführer eingesetzt worden war. Was die vom Beschuldig- ten 5 ausgeübten Ablenkungsschläge anbelangt, ist weiter festzuhalten, dass diese mit dem Ziel ausgeführt wurden, den Beschwerdeführer insoweit abzulenken, dass er das Messer loslassen würde und dieses unter Kontrolle gebracht werden könnte, womit sie ebenfalls als grundsätzlich erforderlich einzuschätzen sind. Wenn der Be- schwerdeführer alsdann in Frage stellt, ob die Gewalteinwirkung gesamthaft betrach- tet erforderlich war, ist daran zu erinnern, dass er das Messer erst dann freigegeben hat, nach dem Pfefferspray angewandt, Ablenkungsschläge ausgeübt und unmittel- bar auf die Hand eingewirkt worden war. Für die Polizisten erkennbare Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer das Messer vorher freigegeben hätte, bestanden nicht. Ebenso wenig sind mildere Massnahmen ersichtlich. Entsprechend handelte 19 es sich bei den Gewaltanwendungen nicht nur einzeln, sondern auch gesamthaft betrachtet, um diejenigen Mittel, die zum Erreichen des angestrebten Ziels notwen- dig bzw. erforderlich waren. 7.4.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stehen die Handlungen der Be- schuldigten auch nicht in einem Missverhältnis zu seinen Handlungen. Zunächst ist festzuhalten, dass wer anlässlich einer unerlaubten Demonstration – aus welchem Grund auch immer – mit einem Messer ein Trassierband durchschneidet, mit einer Anhaltung durch die Polizei rechnen muss. Dass die Beschuldigten 1 und 3 den Be- schwerdeführer anhalten wollten, ist damit nicht zu beanstanden. Ebenso muss mit polizeilichem Zwang rechnen, wer sich der Anhaltung widersetzt. Ob es sich dabei um ein aktives oder passives Widersetzen handelt, ist mit dem Beschuldigten 4 letzt- lich irrelevant, zumal beides der Vereitelung der angestrebten Amtshandlung dient. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während des Vorfalls unbestrittenermas- sen ein Messer in der Hand gehalten hatte, wobei nicht bekannt war, um welche Art von Messer es sich handelte. Ebenfalls unbekannt war, was der Beschwerdeführer im Weiteren damit zu tun beabsichtigte. Zu behaupten, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalls keine unmittelbare Gefahr ausgegangen sei, erweist sich vor diesem Hintergrund wirklichkeitsfremd. Tatsächlich bestand das Risiko, dass der Beschwerdeführer das Messer gegen die involvierten Polizisten oder Dritte einset- zen und diese damit verletzen würde, womit durchaus eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen bestand. Vor diesem Hintergrund stellte die Staatsanwaltschaft denn auch treffend fest, dass wer sich der Anhaltung widersetzt, dabei mit einem Messer in der Hand mit der Polizei ringt (nicht wie der Beschwerde- führer in der Beschwerde anführt: «se bat») und das Messer trotz verbaler und non- verbaler Aufforderung partout nicht loslassen will, mit polizeilichem Zwang inklusive Pfeffersprayeinsatz sowie den damit einhergehenden Verletzungen rechnen muss. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten nicht alle von Anfang an dabei sind, es sich um ein und dynamisches Geschehen handelte und jeder einzelne bin- nen Sekunden entscheiden musste, wie er vorgehen würde. Soweit der Beschwer- deführer vorbringt, die Polizisten hätten ihn an diesem Tag auch töten können, erin- nert seine Wortwahl mit dem Beschuldigten 5 ein Stück weit an den weltweit bekann- ten Fall von Polizeigewalt gegen George Floyd. Die polizeilichen Zwangsmassnah- men gegen den Beschwerdeführer können aber offensichtlich nicht mit diesem tra- gischen Fall gleichgesetzt werden. Vorliegend gingen die beschuldigten Polizisten trotz aufgeheizter Stimmung angemessen und professionell vor. Etwas Anderes ist auch der vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahme nicht zu entnehmen ist. Vielmehr stehen die von den Beschuldigten ergriffenen Zwangsmittel bzw. deren Verletzungsfolgen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck, wo- mit sie auch zumutbar sind. 7.4.4 Nach dem Gesagten gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass das polizeiliche Handeln rechtmässig war (Art. 14 StGB), weshalb das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO einzustellen ist. 7.5 Mit Blick auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB lässt sich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kein genügender Tatverdacht erhär- ten, welcher eine Anklage rechtfertigen würde, womit die Verfahrenseinstellung auch 20 insoweit (hier gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO) zu Recht erfolgte. Zumal, wie erörtert, auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigten Poli- zisten ausserhalb des gesetzlich Erlaubten gehandelt bzw. ihre Amtsgewalt miss- braucht hätten, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist Art. 312 StGB zudem von Vornherein nicht erfüllt. Das Verfahren wäre insoweit mithin auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen. 8. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, trägt die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, vorläufig der Kanton Bern. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO ana- log). 9.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Fürspreche- rin L.________, hat gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG). Sie macht mit Kostennote vom 22. Mai 2023 einen Aufwand von CHF 2'426.25 (8.53 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen von CHF 120.30 und MWST von CHF 173.45) geltend. Der geforderte Stundenansatz erweist sich für das amtliche Honorar als zu hoch (vgl. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und An- wälte (EAV; BSG 168.711). Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin L.________ wird daher auf CHF 1'966.90 (8.53 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 120.30 und MWST von CHF 140.60) gekürzt. Das volle Honorar wird auf CHF 2'426.25 festgesetzt. Die Rück- und Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 21 9.3 9.3.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelver- fahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- verfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Offizialdelikts (Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB) und eines Antragsdelikts (einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB) zu beurteilen, wobei die Beschuldigten obsiegen, wo- mit die Entschädigung grundsätzlich anteilsmässig vom Kanton Bern und dem un- terliegenden Beschwerdeführer zu entrichten wäre. Zumal es jedoch für beide De- likte um den gleichen Sachverhalt geht, rechtfertigt sich eine vollumfängliche Aus- richtung der Entschädigung der Beschuldigten durch den Kanton Bern. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rah- mentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmenta- rifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 9.3.2 Rechtsanwalt D.________ macht für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 16. Mai 2023 ein Honorar von CHF 1’016.85 (3.67 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen von 27.50 und MWST von gerundet CHF 72.70) geltend. Auch wenn Rechtsanwalt D.________ am 24. Oktober 2022 lediglich eine Kurzein- gabe machte, erweist sich der geltend gemachte Zeitaufwand in Anbetracht des Um- stands, dass er nebst der Beschwerde, der angefochtenen Verfügung und den Ver- fügungen der Verfahrensleitung auch von den Stellungnahmen der jeweils anderen Beschuldigten Kenntnis nehmen musste, noch als angemessen. Ihm wird demnach eine Entschädigung von CHF 1’1016.85 (inkl. Auslagen und MWST) vom Kanton ausgerichtet. 9.3.3 Rechtsanwalt F.________ macht mit Kostennote vom 23. Mai 2023 für das oberin- stanzliche Verfahren einen Aufwand von CHF 2'523.95 (9.21 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen von CHF 6.00 und MWST von CHF 180.45) geltend. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb der Kanton Bern Rechtsanwalt F.________ für seine Aufwendungen eine Entschädigung von CHF 2'523.95 (inkl. Kosten und MWST) ausrichtet. 9.3.4 Rechtsanwalt Kernen macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 16. Mai 2023 einen Aufwand von CHF 4'275.30 (15 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen von CHF 219.60 und MWST von CHF 305.70) geltend. Unter Berücksich- tigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von ei- nem Bundesordner (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) erscheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand 22 liegend. Auch wenn Rechtsanwalt Kernen im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO lediglich ein Kurzschreiben mit seiner Honorarnote für das vorinstanzliche Ver- fahren einreichte und keine Beweisanträge stellte, musste er sich bereits zu jenem Zeitpunkt mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen auseinander- setzen, was beim gebotenen Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. Mit Blick darauf – und nicht zuletzt auch im Vergleich mit den von den übrigen Parteien geltend ge- machten Aufwendungen – erscheint der für das Verfassen (inkl. Studium der Einstel- lungsverfügung, der Beschwerde und der amtlichen Akten) der zehnseitigen Stel- lungnahme (inkl. Deckblätter und Grussformel) geltend gemachte Zeitaufwand von 11.25 Stunden als klar zu hoch; angemessen erscheint ein Zeitaufwand von etwa 8 Stunden. Demnach wird Rechtsanwalt Kernen eine Entschädigung von CHF 3'400.20 (inkl. Auslagen und MWST) vom Kanton ausgerichtet. 9.3.5 Die Rechtsanwälte B.________ und J.________ haben für das Beschwerdeverfah- ren keine Kostennoten eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Ihre Entschädigungen werden somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Beiden ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen der jeweiligen Stellungnahmen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie abschliessende Besprechungen mit den jeweiligen Klienten) ein Honorar von pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 23 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf den Verfahrensantrag des Beschuldigten 4 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern CHF 2'000.00 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers wird festgesetzt auf CHF 1'966.90 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zudem besteht ein Nachforderungsrecht. 5. Rechtsanwalt B.________ werden für die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Be- schwerdeverfahren CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Rechtsanwalt D.________ werden für die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Be- schwerdeverfahren CHF 1’016.85 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 7. Rechtsanwalt F.________ werden für die Verteidigung des Beschuldigten 3 im Be- schwerdeverfahren CHF 2'523.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 8. Rechtsanwalt Kernen werden für die Verteidigung des Beschuldigten 4 im Beschwer- deverfahren CHF 3'400.20 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 9. Rechtsanwalt J.________ werden für die Verteidigung des Beschuldigten 5 im Be- schwerdeverfahren CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 10. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecherin L.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 5, v.d. Rechtsanwalt J.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt N.________ (mit den Akten – per Kurier) 24 Bern, 31. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verbeiständung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begrün- det Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 25