Vorliegend belasten einzig die Anschuldigungen des Beschwerdeführers C.________ und L.________. Diese Anschuldigungen erweisen sich als einziges Anklagefundament – wie vorstehend dargetan wurde – als zu wenig tragfähig, weshalb eine Einstellung zu erfolgen hat (vgl. auch BOSS- HARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 319 StPO). Eine Verurteilung erscheint vorliegend nicht gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch. Vielmehr ist mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen.