_ vom 9. Dezember 2021). Benzindämpfe hätten gleichermassen wie Gasgerüche aus dem Gaskessel, wie sie vom Beschwerdeführer erwähnt werden, bei entsprechender Konzentration durch ein Gaswarngerät festgestellt werden können. 5.6 Nach dem Gesagten stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Recht ein (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO). Es liegt keine unvollständige oder fehlerhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und keine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» vor. Vorliegend belasten einzig die Anschuldigungen des Beschwerdeführers C._