Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass nicht sicher sei, ob die von C.________ angeblich erteilten Anweisungen den Unfall hätten verhindern können, da ungewiss sei, ob die Vergiftung durch den Gebrauch der Benzinsäge verursacht worden sei und auch durch eine andere Ursache (Gerüche aus dem Gaskessel oder andere Elemente), liegen für diese Mutmassungen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. Juli 2022 ausgesagt, dass er Gas gerochen habe (vgl.