C.________ und L.________ können bei der vorliegenden Ausgangslage ungeachtet der Frage, ob dem Beschwerdeführer gegenüber das Ereignis vom Vortag konkret erwähnt oder er nur im Allgemeinen auf die Gefahren im Unterschoss hingewiesen worden ist – was vorliegend ausreicht –, keine zureichenden Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten angelastet werden. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass nicht sicher sei, ob die von C.____