Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese durch die Mitgabe eines funktionstüchtigen Gaswarngerätes sowie eines Ventilators, die sicherheitsrelevanten Anweisungen (Arbeit grundsätzlich nur von aussen; Eintritt ins Untergeschoss nur mit dem Gaswarngerät) und den Hinweis auf die Gefahren ausreichend auf die seit dem Vortag bekannten Gefahren reagiert und die nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben und dass sich der Beschwerdeführer über diese Anweisungen und die mehrmalige Aufforderung von C.________ und L.________ hinweggesetzt hat, indem er trotz hörbaren Alarms des Gaswarngeräts im Untergeschoss weitergearbeitet hat. C.__