Wie von der Staatsanwaltschaft richtigerweise geschlossen worden ist, liegen bei der vorliegenden Sach-/Beweislage keine zureichenden Anhaltspunkte für eine durch C.________ und/oder L.________ begangene Sorgfaltspflichtverletzung vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese durch die Mitgabe eines funktionstüchtigen Gaswarngerätes sowie eines Ventilators, die sicherheitsrelevanten Anweisungen (Arbeit grundsätzlich nur von aussen;