geeignet sein soll, ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten von L.________ oder C.________ zu begründen, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Möglichkeit der Ausführung der Arbeiten der Fensteröffnungen auch von aussen wurde bereits von L.________ schlüssig dargetan, dass er den Lichtschacht von aussen gegraben habe und es deshalb möglich gewesen sei, von aussen zu arbeiten (vgl. Z. 227 ff. der Konfrontationseinvernahme vom 6. Juli 2022). 5.5 Wie von der Staatsanwaltschaft richtigerweise geschlossen worden ist, liegen bei der vorliegenden Sach-/Beweislage keine zureichenden Anhaltspunkte für eine durch C.___