_ machen könne, auf die zutreffende E. 3.3.4.2 der angefochtenen Verfügung verwiesen. Von einer Befragung des Architekten sind keine weiteren sachdienlichen Angaben als diejenigen in seinem Schreiben vom 12. April 2022 an die Staatsanwaltschaft gemachten zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann. Der Architekt stellte im erwähnten Schreiben fest, dass er die Arbeiten auf der Baustelle nicht persönlich begleitet habe und er gab den Inhalt des einzigen mit L.________ geführten Telefongesprächs wieder. Inwiefern die Befragung von E.________ geeignet sein soll, ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten von L.___