status des Gaswarngeräts in den Aussagen von C.________ und L.________ kann nicht als derart gewichtig bezeichnet werden, als dass er deren Aussagen als gänzlich unglaubhaft erscheinen liesse. So hat denn auch der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, dass L.________ das Gasmessgerät aufgeladen hat (vgl. Z. 135 f. die Konfrontationseinvernahme vom 6. Juli 2022). Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen von C.________ und L.________ als glaubhafter resp.