und lassen sie als glaubhaft erscheinen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt weiter die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass angesichts dessen, dass aufgrund der Mitgabe des Gaswarngeräts und des Ventilators davon auszugehen ist, dass über die Gesundheitsgefahren gesprochen worden ist, auch die Angaben von C.________ und L.________, wonach der Beschwerdeführer angewiesen worden sei, die Schneidearbeiten von aussen her zu tätigen und sich lediglich zum Zwecke der Räumung in das Kellergeschoss zu begeben, was vom Beschwerdeführer nicht befolgt worden sei, als glaubhaft erscheinen. Der weitere vom Beschwerdeführer in der Beschwerde genannte Widerspruch betreffend den Lade-