In den Aussagen von L.________ betreffend den Zeitpunkt der Instruktion des Beschwerdeführers in die Handhabung des Gaswarngeräts ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein wesentlicher Widerspruch zu erblicken, hat dieser doch konstant ausgesagt, dass der Beschwerdeführer im Lager von C.________ instruiert worden sei. Aufgrund der Angaben von L.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 9. März 2022 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Eintreffen bereits von C.________ betreffend die auszuführenden Arbeiten instruiert gewesen war und dass sie alsdann gemeinsam die Geräte holen gegangen waren, woraufhin C._____