In den wesentlichen Punkten erweisen sie sich indes als kongruent. So sagten sowohl C.________ als auch L.________ übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer betreffend die Gefahren der im Untergeschoss auszuführenden Arbeiten informiert und er von C.________ hinsichtlich der Handhabung des Gaswarngeräts instruiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei trotz des Alarms und den Aufforderungen von L.________, diesen zu verlassen, im Raum verblieben. In den Aussagen von L.______