15 des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass durch das Benutzen der Säge gefährliche Dämpfe freigesetzt werden können, muss als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Ein diesbezügliches Wissen kann als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschwerdeführer als Bauarbeiter tätig ist. Es trifft zu, dass auch die Aussagen von C.________ und L.________ nicht in allen Punkten widerspruchsfrei sind. In den wesentlichen Punkten erweisen sie sich indes als kongruent.