Vielmehr ist es evident, dass ein Gaswarngerät und ein Ventilator nicht einfach so, sondern aufgrund einer begründeten Gefahrenlage ausgehändigt werden. Dementsprechend erscheint es viel wahrscheinlicher, dass bei der Aushändigung des Geräts hierüber auch gesprochen worden ist, wie es von C.________ und L.________ deckungsgleich geschildert worden ist. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Ansicht vertritt, er hätte sich bei einer zureichenden Information über die Gefahren und einem alarmierenden Gaswarngerät nicht ins Untergeschoss begeben, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Information resp. auf ein nicht funktionstüchtiges Gerät geschlossen werden.