___ hinsichtlich des Gaswarngeräts nicht instruiert habe und dass er betreffend die Gesundheitsgefährdung der von ihm zu verrichtenden Tätigkeit nicht informiert worden sei. Es ist nicht nachvollziehbar und wenig vorstellbar, dass der Beschwerdeführer am Morgen des 14. Juli 2021 im Lager der D.________ Sàrl mit C.________ und L.________ nichts gesprochen und das Gaswarngerät wortlos entgegengenommen haben soll, wie es von ihm geltend gemacht wird. Vielmehr ist es evident, dass ein Gaswarngerät und ein Ventilator nicht einfach so, sondern aufgrund einer begründeten Gefahrenlage ausgehändigt werden.