Die Angaben des Beschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, wie das Gaswarngerät funktioniere, und dass dieses nur ausserhalb des Gebäudes Alarm ausgelöst habe, erscheinen angesichts dessen als blosse Schutzbehauptung, zumal die Handhabung eines Gaswarngerätes als nicht sonderlich komplex bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer stellt ferner nicht in Abrede, ein Gaswarngerät und einen Ventilator zur Verfügung gestellt erhalten zu haben. Angesichts dessen überzeugt seine Aussage nicht, wonach ihn C.________ hinsichtlich des Gaswarngeräts nicht instruiert habe und dass er betreffend die Gesundheitsgefährdung der von ihm zu verrichtenden Tätigkeit nicht informiert worden sei.