___ sagten demgegenüber übereinstimmend und in nachvollziehbarer Weise aus, dass dem Beschwerdeführer ein funktionstüchtiges Gaswarngerät überreicht und dieses von ihm mindestens zweitweise auch benutzt worden sei. Beide wollen mehrmals einen entsprechenden Alarm des Gaswarngeräts gehört haben. Die Angaben des Beschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, wie das Gaswarngerät funktioniere, und dass dieses nur ausserhalb des Gebäudes Alarm ausgelöst habe, erscheinen angesichts dessen als blosse Schutzbehauptung, zumal die Handhabung eines Gaswarngerätes als nicht sonderlich komplex bezeichnet werden kann.