___ und L.________ übereinstimmend geschildert wird. Weiter hat Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. März 2022 zunächst noch ausgeführt, dass er «nicht wisse», ob das Gaswarngerät funktioniert habe (vgl. Z. 133 ff. des Protokolls). Erst später machte er ausdrücklich geltend, dass dieses nicht funktionsfähig gewesen sein soll. Auch insoweit sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durchwegs kongruent. C.________ und L.________ sagten demgegenüber übereinstimmend und in nachvollziehbarer Weise aus, dass dem Beschwerdeführer ein funktionstüchtiges Gaswarngerät überreicht und dieses von ihm mindestens zweitweise auch benutzt worden sei.