Die ausweichenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. März 2022 auf den Vorhalt, wonach er gemäss den Schilderungen von L.________ nicht nach draussen gegangen sein soll, obwohl das Gaswarngerät Alarm ausgelöst habe, muten ebenfalls seltsam an. Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Angaben von L.________ nicht ausdrücklich in Abrede gestellt hat (vgl. Z. 168 ff. des Protokolls). Dies spricht eher dafür, dass er tatsächlich trotz entsprechenden Alarms den Raum nicht verlassen hat, wie es von C.________ und L.________ übereinstimmend geschildert wird.