14 nicht anrufen könne, widerspricht den Aussagen von L.________ und den Angaben des Architekten E.________. E.________ will nur einmal mit L.________ betreffend die Frage allfälliger Restgase im besagten Kellerraum telefoniert haben. Weiteren Kontakt will er mit L.________ nicht gehabt haben, mithin auch kein Telefongespräch betreffend den Beschwerdeführer (vgl. das Schreiben von E.________ vom 12. April 2022). Die ausweichenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. März 2022 auf den Vorhalt, wonach er gemäss den Schilderungen von L.___