Inwiefern die divergierenden Varianten aufgrund seines Gesundheitszustandes nachvollziehbar sein sollen, wird von ihm nicht weiter erläutert und ist denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Aussagen des Beschwerdeführers enthalten zudem auch in weiteren zentralen Punkten Widersprüche und Inkonsistenzen. So gestand er etwa erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. Juli 2022 ein, dass ihm C.________ anerboten habe, ihn ins Krankenhaus zu fahren. In der Strafanzeige vom 13. Oktober 2021 und der delegierten Einvernahme vom 16. März 2022 hatte er diesem insoweit noch eine unterlassene Nothilfe vorgeworfen.