Die Strafanzeige datiert vom 13. Oktober 2021 und die delegierte Einvernahme fand am 10. März 2022 statt. Angesichts der verstrichenen Zeit von lediglich rund fünf Monaten wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit im Keller und der Anzahl der von ihm geschnittenen Fensteröffnungen übereinstimmende Angaben gemacht hätte, zumal es sich hierbei um seine wesentliche Tätigkeit handelte. Inwiefern die divergierenden Varianten aufgrund seines Gesundheitszustandes nachvollziehbar sein sollen, wird von ihm nicht weiter erläutert und ist denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.