Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» Sachverhaltsfeststellungen gemacht hat, zumal die Tatsachen genügend klar bzw. zweifelsfrei feststanden, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, weisen die Aussagen des Beschwerdeführers als einziges Anklagefundament betreffend das Ereignis vom 14. Juli 2021 Ungereimtheiten auf. Die Strafanzeige datiert vom 13. Oktober 2021 und die delegierte Einvernahme fand am 10. März 2022 statt.