Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers bei der Frage, ob nach der Aktenlage eine Verurteilung oder ein Freispruch zu erwarten ist, die Beweise würdigen darf und muss (vgl. E. 5.1 f. hiervor). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» Sachverhaltsfeststellungen gemacht hat, zumal die Tatsachen genügend klar bzw. zweifelsfrei feststanden, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist.