Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers bei der Frage, ob nach der Aktenlage eine Verurteilung oder ein Freispruch zu erwarten ist, die Beweise würdigen darf und muss (vgl. E. 5.1 f. hiervor).