Das fahrlässige Delikt ist nur als vollendetes Delikt strafbar; einen fahrlässig begangenen Versuch gibt es nicht (vgl. WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 15, 21 f. zu Art. 12 StGB). 5.4 Die Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung sowie die oberinstanzlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 4.1 und 4.3 hiervor). Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen an.