13 dass der tatbestandliche Erfolg durch ein aktives Tun oder – im Falle des untätig bleibenden Garanten (vgl. Art. 11 StGB) – durch ein Unterlassen des Täters verursacht wird. Des Weiteren muss sich das Verhalten des Täters als sorgfaltswidrig erweisen und es muss ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtwidrigkeit und dem Erfolg bestehen. Das fahrlässige Erfolgsdelikt setzt voraus, dass sich die Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens des Täters im eingetretenen Erfolg niedergeschlagen hat.