125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Beim fahrlässigen Erfolgsdelikt – wie es Art. 125 StGB darstellt – ist für eine Strafbarkeit erforderlich,