Dass der Beschwerdeführer selbst weiterhin geltend mache, angewiesen worden zu sein, die Arbeiten vom Gebäudeinneren auszuführen, und nicht ausführlich instruiert worden zu sein, genüge nicht, die Argumente für eine Einstellung zu entkräften. Dies insbesondere deshalb, da in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt worden sei, weshalb die Aussagen von L.________ und C.________ als glaubhaft beurteilt worden seien, so dass sich die Anschuldigungen des Beschwerdeführers als einziges Anklagefundament als wenig tragfähig erwiesen.