angewiesen worden sei, im Keller zu arbeiten. Er mache auch konsequent geltend, nichts von einem Vorfall am Vortag gewusst zu haben. Die Widersprüche in den Aussagen von C.________ und L.________ würden eher deren Glaubwürdigkeit in Frage stellen als diejenige des Beschwerdeführers. Aufgrund der vorliegenden Widersprüche sei die Beweislage nicht ausreichend klar und zweifelsfrei. Die Untersuchung hätte fortgesetzt werden müssen. Es lägen Beweismittel vor, welche zur Klärung der Widersprüche beitragen könnten.