Es treffe zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Dauer seiner Arbeit und den zeitlichen Ablauf des fraglichen Vormittags variierten. Diese unterschiedlichen Varianten seien jedoch angesichts der verstrichenen Zeit und der von ihm erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung nachvollziehbar. Abgesehen von dieser Diskrepanz sei die Beschreibung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer konstant und detailliert. Insbesondere wiederhole er, dass er von C.________ nicht instruiert worden sei, ein entladenes, nicht funktionstüchtiges Gaswarngerät erhalten habe und von L.________ angewiesen worden sei, im Keller zu arbeiten.