Die Staatsanwaltschaft sei zur Würdigung der Aussagen nicht befugt gewesen. Sie stütze sich auf unvollständige und falsche Tatsachen. Sie weise auf einen kleinen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers hin, ignoriere aber gewichtige Widersprüche in den Versionen von C.________ und L.________ betreffend den Ablauf der Anweisungen in Bezug auf das Gaswarngerät und dessen Zustand. Es treffe zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Dauer seiner Arbeit und den zeitlichen Ablauf des fraglichen Vormittags variierten.