Über diese Weisung hat sich A.________ indes weggesetzt, wie das aus den von L.________ zu Protokoll gegebenen Angaben zu schliessen ist (Rz. 75-83 und Rz. 106-111 der EV vom 09.03.2022; Rz. 193-194 und Rz. 246-255 der EV vom 06.07.2022). Für die Konsequenzen, welche sich aus der Nichteinhaltung der Weisung «Innenraum bei Gerätealarm sofort verlassen» ergeben haben, haben aus den vorstehend aufgeführten Gründen mangels strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens weder C.________ noch L.________ einzustehen. Schliesslich ist beweismässig davon auszugehen ist, dass beide dem Straf- und Zivilkläger A.___