die Schlussfolgerung auf, dass A.________ über die vom Innenraum ausgehenden Gefahren hinreichend gewarnt worden ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass ihm gegenüber offenbar verschwiegen ist, dass am Vortag ein Arbeiter, welcher mit der benzinbetriebenen Maschine Beton-Schneidearbeiten vom Innern des Gebäudes her getätigt hat, infolge einer Benzindampf-Vergiftung ins Spital eingewiesen worden war. 3.3.3 Die Einwendungen von A.________, das Gasmessgerät habe nicht funktioniert beziehungsweise er habe die Funktionsweise desselben nicht verstanden, stellen reine Schutzbehauptungen dar.