noch während der Fahrt zur Baustelle über die Besonderheiten und Gefahren der dort zu erledigenden Arbeiten gesprochen worden ist, mutet weltfremd an. Entgegen den Beteuerungen von A.________ ist nicht davon auszugehen, dass er über die Gründe, warum ein Gasmessgerät mitgegeben worden ist, bis zur Aufnahme der Betonschneidearbeiten im Ungewissen gelassen worden ist. Vielmehr drängt sich aufgrund der glaubhaften Angaben von C.________ und von L.________ die Schlussfolgerung auf, dass A.________ über die vom Innenraum ausgehenden Gefahren hinreichend gewarnt worden ist.