Angesichts dieser Sachlage kommt der Angabe von A.________, wonach er gehört habe, wie L.________ zum Architekten E.________ gesagt habe, infolge drohender Schliessung der Baustelle durch die Polizei von einer Avisierung der Ambulanz abzusehen, hinsichtlich der Frage der Unterlassung der Nothilfe keine strafrechtlich relevante Bedeutung zu. 3.3 Anlässlich den staatsanwaltschaftlichen Befragungen vom 06.07.2022 bestätigten der Strafund Zivilkläger A.________ sowie die als Auskunftspersonen befragten C.________ und L.________ grundsätzlich ihre bisherigen Angaben zu den interessierenden Sachverhalten.