___ keine Unterlassung der Nothilfe anzulasten, nachdem auch er ausgeführt hat, A.________ angeboten zu haben, ihn ins Spital zu führen, was von Letzterem indes abgelehnt worden sei. Glaubhaft ist diese Aussage insbesondere deshalb, weil A.________ zu Protokoll gegeben hat, im Depot in I.________(Ortschaft) zuerst beabsichtigt zu haben, mit seinem Personenwagen nach Hause zu fahren (Rz. 108-112). Angesichts dieser Sachlage kommt der Angabe von A.________, wonach er gehört habe, wie L.______