Angesichts dieser Sachlage erweisen sich die Angaben von A.________, nicht gewusst zu haben, wie das Gasdetektorgerät funktioniere und wonach das Gasdruckgerät nur ausserhalb des Gebäude Alarm ausgelöst habe, als Schutzbehauptungen. Auszugehen ist deshalb davon, dass sich A.________ über zum Schutz seiner Gesundheit ergangene Weisungen hinweggesetzt hat. Demgegenüber trifft L.________ kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten bei dem von A.________ erlittenen Arbeitsunfall. Auch ist L.________ keine Unterlassung der Nothilfe anzulasten, nachdem auch er ausgeführt hat, A.__