und von L.________, A.________ angewiesen zu haben, die Schneidearbeiten von aussen her, d.h. ausserhalb des Raumes zu tätigen und sich lediglich zum Zwecke der Räumung des Schutzes in den Raum im 2. UG zu begeben, als glaubhaft. Auch die von L.________ zu Protokoll gegebene Angabe, wonach sich A.________ aus Bequemlichkeitsgründen und infolge der Witte-