Der Umstand, dass L.________ und A.________ für die Erledigung der auf der Baustelle an der R.________(Strasse) in H.________(Ortschaft) zu besorgenden Arbeiten von C.________ ein Gasdetektorgerät und ein Ventilator mitgegeben worden ist, lässt darauf schliessen, dass über die Gefahren, welche mit der Herstellung der Fensteröffnungen im Untergeschoss mit benzinbetriebenen Sägen verbunden waren, gesprochen worden ist. Angesichts dieser Sachlage erscheinen auch die (von A.________ bestrittenen) Angaben von C.________ und von L.________, A._____