Die von A.________ zu Protokoll gegebenen Angaben weichen in zahlreichen Punkten von den von C.________ und L.________ erhobenen Angaben ab. Immerhin räumte A.________ ein, dass C.________ ihm und L.________ am frühen Morgen des 14.07.2021 ein Gasdetektorgerät und einen Ventilator mitgegeben hat, was darauf schliessen lässt, dass er im Nachgang zum Vorfall vom 13.07.2021 auf der Baustelle in H.________(Ortschaft) die erforderlichen Schutzmassnahmen zur Sicherung der körperlichen Integrität von A.________ unternommen hat.