Auch er habe gesagt, dass der Beschwerdeführer sofort herauskommen müsse. Als der Beschwerdeführer nach draussen gegangen sei, habe sich das Gerät ausgeschaltet. Als er nach einem Moment wieder nach unten gegangen sei, habe das Gerät wieder Signale abgegeben. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, weshalb er das Gaswarngerät mitgegeben habe. Er habe ihm gesagt, falls das Gerät Signale abgebe, dürfe er auf keinen Fall drinnen bleiben. Er habe ihn über den Vorfall vom Vortag informiert.